Urteilsbegründung

Es wird festgestellt, dass die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 04/06 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ unwirksam ist und daher keine Rechtswirkungen entfaltet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung Neuss, Flur 21, Flurstücke xxxx und xxx, 41468 Neuss-Gnadental.

Im 1. Jahrhundert n. Chr. errichteten die Römer unter dem heutigen Stadtteil Neuss- Gnadental ein römisches Legionslager sowie nach Aufgabe des Lagers in seinem Areal im

bis 4. Jahrhundert ein kleineres Auxiliarkastell. Von 1887 bis 1900 führte Constantin Koenen Ausgrabungen auf dem Gelände durch. Koenen legte das Legionslager in seiner gesamten Ausdehnung frei und erarbeitete einen fast vollständigen Grundriss des Lagers sowie der Umwehrungen des Auxiliarkastells.

Das Areal des sog. Koenenlagers wurde ab den 1950er Jahren mit dem Stadtteil Gnadental überbaut. Das Lager ist mittlerweile in den Antrag zur Anerkennung des Niederrheinischen Limes als UNESCO-Welterbe vom 9. Januar 2020 aufgenommen worden.

Am 19. Juni 2020 beschloss der Rat der Beklagten, das gesamte Areal des Legionslagers und dem später darauf erbauten Auxiliarkastell mit seinen Umwehrungen und einer umlaufenden einige Meter breiten Schutzschicht in die Denkmalliste der Beklagten einzutragen.

Mit Veröffentlichung in der „Rheinischen Post“ vom 11. November 2020 machte die Beklagte die Anhörung zur beabsichtigten Eintragung des „Römischen Legionslagers Novaesium und römisches Auxiliarlager“ öffentlich bekannt und legte den Eintragungstext mit der Begründung in der Zeit vom 18. November 2020 bis 18. Dezember 2020 im Rathaus der Beklagten zur Einsichtnahme und Gelegenheit zur Äußerung aus.

Am 4. März 2021 nahm die Beklagte nach erfolgter Benehmensherstellung mit dem Beigeladenen das Objekt „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ unter Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 04/06 in die Liste ihrer ortsfesten Bodendenkmäler auf. Der Eintragung war eine kartographische Darstellung des Schutzbereiches sowie eine Auflistung der betroffenen Flurstücke beigefügt.

Mit Veröffentlichung in der „Rheinischen Post“ vom 20. März 2021 gab die Beklagte öffentlich bekannt, dass das o.g. Bodendenkmal gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen am 4. März 2021 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen wurde. Eine Einzelbekanntgabe an die jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgte nicht.

Die Grundstücke der Klägerin sind von der Eintragung als Bodendenkmal in vollem Umfang betroffen.

 

Am 23. Februar 2022 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Eintragung an und machte diese am 26. Februar 2022 öffentlich bekannt.

Die Klägerin hat am 19. April 2021 unter dem Az. 28 K 2607/21 zusammen mit weiteren Klägern Klage erhoben. Mit Trennungsbeschluss vom 10. November 2021 hat das Gericht die Verfahren der einzelnen Kläger getrennt und das Verfahren hinsichtlich der Klägerin unter dem aktuellen Aktenzeichen weitergeführt.

Die Klägerin trägt vor, die Eintragung in die Denkmalliste sei formell rechtswidrig.

Die Eintragung sei bereits nicht wirksam bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntgabe lägen nicht vor. Wegen der mit der Eintragung verbundenen Rechtseinschränkungen und Verpflichtungen sei eine positive Kenntnis der Denkmaleigenschaft seitens der Eigentümer zwingend erforderlich. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Eintragung sei nicht ersichtlich. Eine rückwirkende Heilung der rechtlich nicht existenten Eintragung sei nicht möglich.

Zudem sei sie nicht ordnungsgemäß angehört worden. Eine Anhörung sei auch mit Auslegung des Eintragungsentwurfs und deren öffentlicher Bekanntmachung nicht erfolgt.

Die Beklagte habe auch den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Sie habe sich mit den mehr als ein Jahrhundert zurückliegenden Ausgrabungsergebnissen nicht hinreichend auseinandergesetzt, da die Fläche erst später überbaut worden sei und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Quadratmeter der Gesamtfläche antik bebaut gewesen sei.

Mangels vorhandener Eintragungsvoraussetzungen als Bodendenkmal sei die Eintragung zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe von einer erforderlichen Verlustflächenkartierung abgesehen sowie ihrer Entscheidung unrichtige Befunderwartungen zu Grunde gelegt. So habe sie angenommen, dass 80 % der Gesamtfläche des Bodendenkmals noch ungestörte archäologische Substanz bergen würde. Tatsächlich gebe es in dem Gebiet nur noch vereinzelte Freiflächen, in dem 80% der Fläche durch Wohngebäude bebaut und nur 20% ungestört erhalten seien. Bei den Grabungen von Constantin Koenen von 1887- 1900 seien 87 % der von Koenen erfassten Belegfläche ausgegraben und dabei 50.000 m³ Erdmassen ausgehoben worden. Bei der Überbauung der Fläche mit einem neuen Stadtteil ab den 1950er Jahren seien auch erhebliche Tiefbauarbeiten durchgeführt worden. Tiefgründige Strukturen seien infolge der Bebauung weit überwiegend bereits gestört. Auch in jüngerer Zeit seien umfangreiche Erdarbeiten auf einzelnen Grundstücken (z.B. Kölner Straße 414 b/c sowie Magnolienweg 2b) durchgeführt worden, bei denen sämtliche relevante Überreste aus römischer Zeit irreversibel zerstört worden seien. Eine hinreichend wahrscheinliche Befunderwartung für jeden Quadratmeter ohne jede Tiefenabgrenzung in der gesamten Projektionsfläche bestehe daher heute nicht mehr. Eine Denkmaleigenschaft bestehe jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche.

Eine Beschränkung in der flächenmäßigen Ausdehnung und Tiefenabgrenzung sei auch deshalb zu fordern, um die nach § 9 DSchG erlaubnispflichtigen Maßnahmen von beispielsweise bloßen Garten- und Pflanzarbeiten abgrenzen zu können.

 

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B - Bodendenkmäler laufende Nummer 04/06 -

„Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“, bekannt gemacht in der „Rheinischen Post“ vom 20. März 2021, aufzuheben.

 

Nunmehr beantragt sie,

festzustellen, dass die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 04/06 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ unwirksam ist und daher keine Rechtswirkungen entfaltet;

hilfsweise zu 1: die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 04/06 – Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ aufzuheben;

hilfsweise zu 2: festzustellen, dass die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 04/06 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“, rechtswidrig gewesen ist.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW für eine öffentliche Bekanntgabe der Eintragung als Bodendenkmal seien erfüllt. Eine Individualbekanntgabe sei untunlich gewesen. Vorliegend seien 532 Flurstücke betroffen, im gesamten betroffenen Gebiet habe es 630 Eigentümer gegeben. Da sie nicht über eigene Zugriffsrechte auf die Eigentümerdaten verfüge, müsse ihr das Amtsgericht die Daten zur Verfügung stellen. Sofern die Eigentümer ihren Wohnsitz nicht in Neuss hätten, könne nicht auf eigene Einwohnermeldedaten zurückgegriffen werden, ggf. müssten Amtshilfeersuchen zur Adressermittlung gestellt werden.

Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW sei nicht verletzt. Die öffentliche Bekanntmachung der Anhörung mit der Möglichkeit der Einsichtnahme sei nicht zu beanstanden. Zudem habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW bei einer Allgemeinverfügung von der Anhörung abgesehen werden können. Jedenfalls aber sei ein etwaiger Anhörungsmangel nachgeholt worden.

Auch ein Aufklärungsmangel liege nicht vor. Da das Koenenlager aufgrund seiner Forschungsgeschichte eine Vielzahl von Quellen aufweise, die bis heute durch weitere archäologische Sachverhaltsermittlungen ergänzt würden, bestehe keine Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen.

Im Schutzgebiet seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen und die Befunderwartung sei auch heute noch außerordentlich hoch. Die Herbeiführung einer Gewissheit über das Vorhandensein des Denkmals sei aufgrund der mit einer Sichtbarmachung verbundenen Zerstörung nicht erforderlich. Bei den damaligen Ausgrabungen seien lediglich etwa 10 % des vorhandenen, ca. 500.000 m³ umfassenden Erdvolumens des Lagers umgeschichtet worden. Ca. 80% der Fläche des Legionslagers seien aktuell nicht bebaut. Zwar sei historisch auf der Gesamtfläche nicht jeder Quadratmeter mit Baulichkeiten des Legionslagers bebaut gewesen, es sei jedoch falsch, daraus auf eine fehlende Befunderwartung zu schließen. Auch in den unbebauten Bereichen hätten sich sogenannte Kulturschichten gebildet, die als Forschungsquelle von hoher Bedeutung seien. Durch die bisherigen umfangreichen Untersuchungen bis in die jüngste Zeit sei die außergewöhnlich hohe Befunderwartung in einer Tiefe von durchschnittlich 2,0 m bis 2,7 m unter der erhaltenen Oberfläche belegt. Auch die parzellengenaue und eindeutige Abgrenzung für das Bodendenkmal sei erfolgt. Eine quadratmetergenaue, komplette Begutachtung der Denkmalsubstanz innerhalb der einzelnen Parzellen sei nicht Teil des Eintragungsverfahrens, sondern werde im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens nach § 9 DSchG NRW nach Bedarf und Anlass geprüft.

Eine pauschale Verlustflächenkartierung sei unüblich und könne in ausreichender Genauigkeit nur durch eine vollflächige Ausgrabung erfolgen, da sich das Bodendenkmal auch unter den Baugruben von Kellern und Bodenplatten erhalten habe.

 

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er führt aus, der Grund für die öffentliche Bekanntgabe habe in der Schwierigkeit der Einzelbekanntgabe gelegen. Die ursprüngliche Fassung des VwVfG habe in Fällen, in denen keine Gefahr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens bestanden habe, bei 300 Betroffenen die Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe vorgesehen. Diese Zahl sei für die Auslegung des Begriffs der „Untunlichkeit“ zugrunde zu legen. Bei den hier betroffenen mehr als 500 Grundstücken liege die Schwierigkeit einer Einzelbekanntgabe auf der Hand.

In dem von der Unterschutzstellung erfassten Boden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen. Durch die von Constantin Koenen geführten Grabungen seien Ausmaß und Umfang des Bodendenkmals hinreichend belegt. Eine Erhaltung im vollem Umfang sei nicht Voraussetzung für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste. Entscheidend sei vielmehr, ob das Denkmal – auch wenn es in Teilen beeinträchtigt und zerstört sein sollte – mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden sei. Eine Verlustflächenkartierung zur Darlegung der Denkmaleigenschaft auf der Ebene des Eintragungsverfahrens sei nicht erforderlich. Der Nachweis, dass sich an der angegebenen Stelle ein römisches Legionslager befunden habe, sei durch die Grabungen Constantin Koenens zweifelsfrei erbracht worden. Nach der Übertragung der analogen Befundpläne in eine digitale Version habe Steve Bödecker im Jahr 2011 für das streitgegenständliche Lager einen Flächeninhalt von 24,6 ha Innenfläche errechnet. Laut Katasterplan sei zu diesem Zeitpunkt eine Fläche von 4,74 ha mit Gebäuden belegt gewesen, so dass sich ein Prozentsatz von 80 % ergebe, der frei von Gebäuden und damit frei von tiefgreifenden Bodeneingriffen gewesen sei. Bei evtl. vorhandenen Gebäuden ohne Keller oder nur mit Teilunterkellerung, sei der Prozentsatz nach oben zu korrigieren. Zum anderen sei beispielsweise im Bereich der Lagergräben, die nachweislich bis über 2,7 m tief reichten, bei einer einfachen Unterkellerung auch unter den Kellern noch mit Befunderhaltung zu rechnen. Bodeneingriffe, wie Straßen und Wege bzw. Abwasserkanäle und Versorgungsleitungen, seien bei der Berechnung der nicht tiefgreifend gestörten Bereiche nicht berücksichtigt worden, da die Befunde nachweislich sehr tief reichten und derartige Tiefen im Rahmen dieser Bodeneingriffe nur in Ausnahmefällen und punktuell erreicht würden. Die konkreten Befunderwartungen für die jeweiligen betroffenen Grundstücke seien tabellarisch erfasst worden und beinhalteten im Fall der Klägerin „Befestigung, Straße sowie Mannschaftsbaracken“.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. November 2021 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Mit der Umstellung von einer Anfechtungsklage hin zu einer negativen Feststellungsklage ist keine Klageänderung im Rechtssinne verbunden. Als Änderung der Klage ist gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Klagegrund ist unverändert geblieben und es wird kein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt.

Die Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. Über die Hilfsanträge war daher nicht mehr zu entscheiden.

Die Eintragung in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Beklagten, Teil B – Bodendenkmäler laufende Nummer 04/06 – „Römisches Legionslager Novaesium und Römisches Auxiliarlager“ ist unwirksam. Es mangelt an einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber der Klägerin oder einem sonstigen Betroffenen.

Die Bekanntgabe bewirkt, dass der Verwaltungsakt der Eintragung nach außen wirksam – also die Eintragung an sich existent – wird und nicht mehr lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Rechtserheblichkeit gegenüber den Betroffenen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 6.

Eine Vorschrift darüber, wie und wem gegenüber die Eintragung bekanntzumachen ist, enthält das Denkmalschutzgesetz NRW in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2022 (DSchG NRW a.F.) nicht. § 3 Abs. 3 DSchG NRW a.F. bestimmt nur, dass überhaupt ein Bescheid über die Eintragung zu erteilen ist. Die Frage, an wen der Bescheid wie zu richten ist, richtet sich daher nach allgemeinen Grundsätzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 10.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dies sind vorliegend die von der Eintragung aufgrund der mit dieser einhergehenden Rechtswirkungen betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen dinglichen Berechtigten.

Zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts reicht es grundsätzlich aus, wenn die Behörde willentlich dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsakts, d.h. von dessen verfügendem Teil, Kenntnis verschafft.

St. Rspr. des OVG NRW, Beschluss vom. 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.

Eine solche individuelle Bekanntgabe ist aber nicht erfolgt. Die Eintragung in die Denkmalliste vom 4. März 2021 wurde weder der Klägerin noch einem sonstigen Eigentümer oder dinglich Berechtigten im Unterschutzstellungsbereich zu irgendeinem Zeitpunkt (schriftlich) mitgeteilt.

Die Bekanntgabe erfolgte ausschließlich mittels öffentlicher Bekanntmachung in einer regionalen Tageszeitung am 20. März 2021.

Die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntgabe liegen jedoch nicht vor.

Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Für den Bereich des Denkmalschutzrechts existiert keine solche explizite Regelung. Auch § 3 Abs. 5 DSchG NRW a.F. stellt keine derartige gesetzliche Regelung dar, denn durch diese Vorschrift wird lediglich festgelegt, dass es sich bei der Denkmalliste um ein öffentliches Register handelt, das unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -, juris Rn. 33.

Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt.

Zwar handelt es sich bei der Eintragung in die Denkmalliste um einen (belastenden) – konstitutiv die Denkmaleigenschaft begründenden – dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG NRW.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2021 - 28 K 4876/18 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.

Die Bekanntgabe an die einzelnen Beteiligten war jedoch nicht „untunlich“ im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW.

Bei der Auslegung des Kriteriums der Untunlichkeit ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die öffentliche Bekanntgabe nur restriktiv zugelassen hat, weil der Verwaltungsakt dem Betroffenen bei dieser Art der Bekanntgabe entgegen dem Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG häufig nicht tatsächlich bekannt wird. Deshalb darf die Behörde nur aus Sachgründen und nur im Ausnahmefall auf eine öffentliche Bekanntgabe zurückgreifen und die Gefahr der tatsächlichen Unkenntnis des Betroffenen in Kauf nehmen.

Nach der Gesetzesbegründung soll Untunlichkeit vorliegen, wenn der Kreis der Betroffenen nicht von vornherein feststellbar ist und bei Allgemeinverfügungen, die an jedermann gerichtet sind (sog. adressatenloser Verwaltungsakt).

Vgl. BT-Drs. 7/910, S. 62.

Ist lediglich der Aufenthaltsort eines Betroffenen nicht bekannt, so dass eine Individualbekanntgabe an ihn nicht erfolgen kann, rechtfertigt dies von vornherein nicht die öffentliche Bekanntgabe. In Betracht kommt dann nur die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG.

Vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 54. Ed. 1.1.2022, VwVfG § 41 Rn. 101.

„Untunlichkeit“ liegt mithin nur vor, wenn die Individualbekanntgabe unmöglich ist oder ihr besondere Schwierigkeiten entgegenstehen.

Vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG § 41 Rn. 104 m.w.N.

Besondere Schwierigkeiten können der Individualbekanntgabe dann entgegenstehen, wenn die Regelung besonders eilbedürftig und kein ausreichender zeitlicher Spielraum gegeben ist, um die einzelnen Adressaten noch zu erreichen, ohne dass der Zweck der Regelung gefährdet wird. Allein der Umstand, dass die Bekanntgabe einer großen Vielzahl von Adressaten bekannt zu geben ist, rechtfertigt die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung noch nicht. Aber selbst dann, wenn die öffentliche Bekanntgabe erforderlich ist, um eine Maßnahme überhaupt effektiv durchzuführen, ist sie unzulässig, wenn die Realisierung der Maßnahme nur um den Preis einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten für die Betroffenen erkauft werden könnte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 13 A 841/09 -, juris Rn. 8.

Im Hinblick auf das Denkmalschutzrecht hat das Oberverwaltungsgericht NRW zudem entschieden, dass auf eine unmittelbare Bekanntgabe der Eintragung gegenüber den von der Eintragung als Denkmal betroffenen Personen auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn die Eintragung öffentlich bekannt gegeben wird, denn für sie ist mit Blick auf die mit der Eintragung verbundenen Rechtseinschränkungen und Verpflichtungen eine positive Kenntnis der Denkmaleigenschaft erforderlich. Bei einer ausschließlich öffentlichen Bekanntgabe der Eintragung hängt es vom Zufall ab, ob die maßgeblichen Personen tatsächlich Kenntnis von der Denkmaleigenschaft der ihrer Verfügung unterliegenden Sache erhalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 10 A 671/11 -, juris Rn. 28.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben war im konkreten Fall die individuelle Bekanntgabe der Eintragung an die Betroffenen nicht untunlich.

Eine Unmöglichkeit der Individualbekanntgabe ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sind auch keine besonderen Umstände seitens der Beklagten ersichtlich, die die Einzelbekanntgaben gegenüber den jeweils betroffenen Grundstückseigentümern unter

Berücksichtigung der für diese mit der Eintragung verbundenen Rechtseinschränkungen und Verpflichtungen als besonders schwierig oder gar unmöglich erscheinen ließen.

Der Kreis derjenigen, die von der Eintragung des Bodendenkmals betroffen sind, war für die Beklagte überschaubar und bestimmbar. Zu ihm gehören die Personen, die im Zeitpunkt der Eintragung im Rahmen der Gesetze als Eigentümer oder sonstige Berechtigte in einer für ihren Schutz oder ihre Erhaltung relevanten Weise über die als Denkmal eingetragene Sache verfügen dürfen.

Die Beklagte war – mit einem vertretbaren Aufwand – in der Lage, die Identität und Erreichbarkeit der Eigentümer der betroffenen Grundstücke aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, dass dies die Kapazitäten der Behörde überstiegen oder einen Zeitraum in Anspruch genommen hätte, der die Ineffizienz der Maßnahme zur Folge gehabt hätte. Dass diese Ermittlungen wegen der hohen Anzahl an Betroffenen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, ist unschädlich. Denn eine besondere Eilbedürftigkeit, die ein zeitnahes Vorgehen der Beklagten erfordert hätte, lag ersichtlich nicht vor. Die potentielle Denkmaleigenschaft der betroffenen Flächen war seit langem bekannt. Insofern hätte auch eine zeitlich gestaffelte Bekanntgabe an die einzelnen Betroffenen erfolgen können. Denn nur so ist sichergestellt, dass diese positiv Kenntnis von der Bodendenkmaleigenschaft ihres Grundstücks erlangen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Ein greifbarer Nachteil für die Beklagte wäre mit einer zeitlich gestaffelten Bekanntgabe nicht verbunden gewesen. Denn schon mit der ersten Bekanntgabe an einen Betroffenen wird die Eintragung als dinglicher Verwaltungsakt rechtlich existent.