Die fast 80 Klägerinnen und Kläger starke Klagegemeinschaft aus Neuss Gnadental hat gegen die Stadt Neuss und deren Eintragung des Koenenlagers als eingetragenes Bodendenkmal einen ersten Teilerfolg erzielt.
Die Stadt Neuss hat am 04.03.2021 das Bodendenkmal eingetragen und dessen Eintragung am 20.03.2021 in der NGZ öffentlich bekannt gemacht. Den betroffenen Grundstückeigentümer/innen ist es gelungen innerhalb der Widerspruchsfrist eine große Anzahl an Klägern gegen diese Eintragung zu formieren und eine namhafte Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen.
Nachdem die Klage der Bürgerinnen und Bürger erst einmal aufschiebende Wirkung erzielt hat, wurde durch die Stadt Neuss am 23.02.2022 die sofortige Vollziehung der Eintragung bekanntgeben.
Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf äußert jetzt allerdings erhebliche Zweifel daran, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe vorlagen und damit der Verwaltungsakt der Eintragung nichtig sei. Dies würde bedeuten, dass die Eintragung defacto nicht stattgefunden hat.
Die Richterin ist der Auffassung das es keine Rechtsvorschrift gibt, die eine öffentliche Bekanntgabe zulässt. Weiterhin vertritt sie die Meinung, dass die Stadt Neuss die Grundstückseigentümer und deren Anschriften mit vertretbarem Aufwand hätte ermitteln können um diese einzeln zu informieren und anzuhören. Allein die Tatsache, dass es um eine größere Anzahl von Betroffenen geht, rechtfertigt noch keine öffentliche Bekanntgabe. Damit dürfte es an einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber der betroffenen Grundstückeigentümern mangeln.
Gericht rügt Verfahren der Eintragung. Was bedeutet das?
Erst einmal ist dieser Hinweis durch das Gericht noch kein Urteil. Die Stadt Neuss hat die Möglichkeit diesen Hinweis des Gerichts zu kommentieren und dazu Stellung zu nehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass das Gericht entsprechend entscheiden wird und somit der Klage statt gibt, da die Richterin Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Unterschutzstellung hat.
Anders als bei einer fehlenden Anhörung, die im Zweifel nachgeholt werden kann, ist dies bei der Bekanntgabe nicht möglich. Vielmehr ist bei einer fehlenden Bekanntgabe der Verwaltungsakt nicht existent. Unter der gegenwärtigen Gesetzgebung hätte also - nach Ansicht der Richterin - jeder einzeln angehört werden müssen. Was de facto dazu führen würde, dass ggf. einzelne Grundstücke unter Schutz gestellt werden könnten aber nicht pauschal eine ganze Region, wie es hier in Gnadental vorgesehen ist.
Die Richterin bestätigt damit die Auffassung der Klägergemeinschaft, dass der ganze Prozess des Eintrages als Bodendenkmal nicht richtig gelaufen ist. Und dies nicht nur aus verwaltungsrechtlicher Perpektive. Die Stadt hätte jeden einzelnen Eigentümer informieren und anhören müssen. Immerhin geht es um einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Bürger. Sicherlich ein sehr aufwändiges und zeitintensives Verfahren, aber durchaus angebracht, beachtet man die Auswirkungen auf unsere Grundstücke.
Damit dürfte das Kapitel Koenenlager als eingetragenes Bodendenkmal allerdings nicht beendet sein. Mit der zu erwartenden Entscheidung der Richterin wird lediglich der Verwaltungsakt der Bekanntgabe als nichtig beschieden.
In der Sache bringt jeden einzelnen Kläger die richterliche Entscheidung nur bedingt weiter. Wir gehen davon aus, dass dies nur einen zeitlichen Aufschub bedeutet. Die Stadt und das LVR werden nach dieser Niederlage einen weiteren Anlauf zur Eintragung nehmen. Die Stadt Neuss wird den Verwaltungsakt erneut einleiten, die betroffenen Bürger anschreiben, anhören und danach erneut eintragen. Dieses würde bedeuten, dass wir wieder gegen diese erneute Eintragung klagen müssen um eine flächendeckende Eintrag zu vermeiden.
Was sind die nächsten Schritte und wie sind die Aussichten auf Nichteintragung?
Die Richterin hat der Stadt Neuss die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Diese Stellungnahme - kommt sie denn fristgerecht - wird die Richterin abwarten und sicherlich dann entscheiden.
Unser Ziel ist es aber nicht, den formalen Verwaltungsakt als nichtig beschieden zu bekommen. Unser Ziel ist die Unterschutzstellung in ihrer Gesamtheit zu verhindern. Dies bedeutet, dass wir weiterhin darauf drängen werden, dass die Richterin die Klage auch inhaltlich beurteilt. Dies bedeutet, dass wir feststellen lassen wollen, dass eine Unterschutzstellung des gesamten Gebietes nicht rechtens ist, da erhebliche Zweifel an der Schutzwürdigkeit des Bodendenkmals als Ganzes bestehen.
Wie geht es jetzt weiter?
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